(Auszug, alle Angaben ohne Gewähr)

Fahrtkosten

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören auch Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen (§ 60 – SGB V), somit auch Fahrkosten mit einem Krankenfahrdienst ( s.g. Krankenfahrt). Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Zuzahlungs­regelungen

Auch bei Fahrtkosten gilt die allgemeine Zuzahlungsregelung, d. h. die Versicherten haben grundsätzlich für jede Fahrt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten, zu zahlen (Alle Angaben ohne Gewähr).
Auf Wunsch beraten wir Sie persönlich und ausführlich zum Thema Fahrtkosten. Wir haben Verträge mit fast allen Krankenkassen und rechnen die Fahrten direkt mittels Transportschein *, welchen Sie von Ihrem Arzt erhalten, ab. Haben Sie keinen so g. Transportschein ( *Verordnung einer Krankenbeförderung), handelt es sich meist um eine Fahrt, die von der Krankenkasse nicht übernommen wird. Unsere Leitstelle wird Ihnen auf Nachfrage ein individuelles und kostengünstiges Angebot unterbreiten.

Genehmigungspflicht

Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zu der Frage des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung darüber hinaus vereinbart, dass bei nicht planbaren, „akut“ notwendig werdenden Krankentransporten zur ambulanten Behandlung und Krankenfahrten mit einem Taxi/Mietwagen die erforderliche Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden kann.

Verordnungs­fähigkeit

Nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnungsfähig bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie oder onkologischer Chemotherapie sowie sonstigen Serienbehandlungen mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum.

Fahrten zur ambulanten Behandlung

Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten übernommen werden, wenn diese einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzen oder ein Pflegegrad III oder höher vorliegt oder wenn eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und eine Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist

Privatleistungen

Es gibt Leistungen, die das Leben, als sinnvolle Ergänzung, angenehmer machen.  Ob Ausflug, Rügenrundfahrt oder ein Besuch im Theater oder ein Essen. Alles ist möglich. Fragen Sie uns.

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